BAG zu Schätzung von Schadensersatz wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 68/12
Schadensersatz wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens
Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser ist. Die Entscheidung obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten und kann revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Für die Schätzung eines Schadens benötigt der Richter greifbare Anhaltspunkte; eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens lässt § 287 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht zu. Eine Schätzung darf nicht vollkommen „in der Luft hängen“.
Die Revision der Klägerin blieb vor dem 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Unter Beachtung des revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes ist es nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht mangels greifbarer Anhaltspunkte keine Schätzung eines Schadens vorgenommen und die Auffassung vertreten hat, ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Abwerbungen und den eingetretenen Verlusten sei nicht erkennbar geworden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. September 2012 – 10 AZR 370/10 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2010 – 17 Sa 1133/08 –
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