Abmahnung

Durch eine Abmahnung gibt der Arbeitgeber zu verstehen, dass er ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers als Verstoß gegen den Arbeitsvertrag ansieht und dass er unter Androhung von Konsequenzen dazu auffordert, das Verhalten zu unterlassen.

Die Abmahnung ist im Gegensatz zu einer Kündigung nicht formgebunden, sollte aber aus Gründen der Nachweismöglichkeit stets schriftlich erfolgen. Grundsätzlich bedarf es bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zur Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung zuvor einer wirksamen Abmahnung, denn eine Kündigung soll die Ultima Ratio darstellen.

Die Abmahnung hat hierbei aus drei Teilen zu bestehen:
– der möglichst präzisen Sachverhaltsschilderung, die den vermeintlichen Vertragsverstoß des Arbeitnehmers hinreichend konkret beschreibt
– der Aufforderung, das pflichtwidrige Verhalten einzustellen bzw. nicht zu wiederholen und auch keine gleichartigen Verfehlungen zu begehen
– der Androhung, das im Wiederholungsfall der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist

Wurde zu Unrecht abgemahnt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung des Abmahnungsschreibens aus der Personalakte. Auch kann für den Arbeitnehmer ein Recht auf Gegendarstellung bestehen.