BGH zur Fürsorgepflicht von Landwirten für bewirtschaftetes Feld
Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 015/2013 vom 24.01.2013
Bundesgerichtshof entscheidet zur werkvertraglichen Fürsorgepflicht eines Landwirts, der einen Unternehmer mit der Ausführung von Drescharbeiten auf seinem Feld beauftragt
Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es einem Landwirt, der einen Unternehmer damit beauftragt, Lagerraps auf seinem 6,44 ha großen, frei zugänglichen Feld zu dreschen, auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht in der Regel nicht zumutbar ist, vor Ausführung der Arbeiten das Feld daraufhin zu untersuchen, ob Fremdkörper oder Werkzeuge aus dem Boden herausragen, die zu einer Schädigung des Mähdreschers führen können.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin, den auf ihrem Feld stehenden Raps zu dreschen, der sich zumindest teilweise infolge von Witterung und Gewicht abgesenkt hatte (sog. Lagerraps) und deshalb bodennah zu ernten war. Bei den Drescharbeiten nahm der Mähdrescher eine im Raps liegende Kreuzhacke auf, schleuderte sie in das Dreschwerk und beschädigte dadurch den Mähdrescher erheblich. Die Klägerin hat die Beklagte auf Ersatz der Reparaturkosten und der Mietkosten für einen Ersatzmähdrescher in Anspruch genommen.
Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben.
Die Parteien streiten darüber, wer die Kreuzhacke in das Feld verbracht und dort liegen gelassen hat. Das Berufungsgericht hat dies offengelassen. Es hat die Beklagte als schadensersatzpflichtig angesehen, weil sie ihre der Klägerin gegenüber bestehende werkvertragliche Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, vor der Vergabe des Dreschauftrags an die Klägerin sicherzustellen, dass sich keine Fremdkörper in dem Feld befanden, die zu einer Schädigung des Mähdreschers hätten führen können. Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Er hat entschieden, dass ein Landwirt ohne einen greifbaren Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdung ein größeres, vom Mähdrescher zu bearbeitendes Feld nicht daraufhin untersuchen muss, ob auf ihm Gegenstände liegen, die den Mähdrescher beschädigen könnten. Der Aufwand für eine solche Untersuchung ist dem Landwirt nicht zumutbar.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zur Entscheidung darüber zurückverwiesen, ob davon auszugehen ist, dass Mitarbeiter der Beklagten die Kreuzhacke auf dem Feld liegen gelassen haben.
Urteil vom 24. Januar 2013 – VII ZR 98/12
OLG Köln, Urteil vom 9. März 2012 – 1 U 48/11
LG Bonn, Urteil vom 24. Juni 2011 – 2 O 17/11
Karlsruhe, den 24. Januar 2013
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