BAG zu Ehrenamt und Arbeitnehmerstatus
Pressemitteilung Nr. 62/12
Ehrenamt und Arbeitnehmerstatus
Die von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht – wie schon in den Vorinstanzen – erfolglos. Zwischen den Parteien bestand kein Arbeitsverhältnis. Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen ist – bis zur Grenze des Missbrauchs – rechtlich zulässig, wenn eine Vergütung, wie bei ehrenamtlicher Tätigkeit, nicht zu erwarten ist. Die Ausübung von Ehrenämtern dient nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz. Sie ist Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen. Im Streitfall besteht kein Anhaltspunkt für die Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. August 2012 – 10 AZR 499/11 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Mai 2011 – 3 Sa 579/10 –
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