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BGH zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes

Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 049/2013 vom 20.03.2013 Zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes auf Verbindlichkeiten aus Winzergeldern Der für die Haftung aus unerlaubter Handlung zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat die Erlaubnispflicht  für überjährige Zinsgeschäfte der Winzergenossenschaften und vergleichbaren Betriebe mit Winzergeldern nach dem Kreditwesengesetz bejaht. Der Kläger, ein in der Pfalz ansässiger Winzer,  nimmt […]